AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der HEB Hydraulik-Elementebau GmbH, Freiburg im Breisgau; Stand 11/2005

1.    Allgemeines, abweichende Bedingungen

1.1    Lieferungen und Leistungen erbringen wir ausschliesslich zu den nachstehenden Bedingungen, die für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung gelten, sowie zu etwaigen, dem Besteller gesondert bekannt gegebenen Sonderbedingungen.

1.2    Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur bei unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Weder unterlassener, ausdrücklicher Widerspruch noch die Ausführung von Lieferung oder Leistung stellen eine stillschweigende Anerkennung fremder, abweichender Geschäftsbedingungen dar.

2.    Angebot und Auftragsbestätigung, Angebotsunterlagen

2.1    Unser Angebot ist stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung entsprechend ihrem Inhalt oder durch Lieferung zu Stande. Mündliche Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Für Inhalt und Umfang des Liefervertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. Die Übermittlung per Datenfernübertragung genügt der Schriftform.

2.2    An Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen - mit Ausnahme von Werbedrucken -, die dem Besteller überlassen werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie müssen auf unser Verlangen zurückgegeben werden. Sie dürfen nicht für andere als die von uns angegebenen Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2.3    Alle Angaben in Katalogen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sind unverbindlich. Die anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierung u.s.w. sollen den Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.

2.4    Wir behalten uns vor, Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes aufgrund technischen Fortschritts ohne vorherige Ankündigung durchzuführen.

2.5    Der Mindestwert einer Lieferung beträgt 50,00 €.

3.    Preise und Zahlungsbedingungen

3.1    Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk/Lager. Die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe sowie Fracht-, Verpackungs- und sonstigen Nebenkosten werden gesondert berechnet.

3.2    Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.3.    Wenn nichts anderes vereinbart wird, haben Zahlungen ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zu erfolgen. Der Skontoabzug entfällt, wenn der Besteller mit Zahlungsverpflichtungen aus anderen Verträgen in Verzug ist.

3.4.    Verzugszinsen werden zu einem Zinssatz von 8% p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Ist der Besteller Verbraucher, gilt ein Zinssatz von 5% p.a. über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

3.5    Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

3.6    Sind mehrere Rechnungen oder Forderungen offen, so sind wir trotz einer etwaigen abweichenden Bestimmung des Bestellers berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen.

3.7    Wird uns nach Vertragsschluss bekannt, dass der Besteller in ungeordnete Vermögensverhältnisse gerät, die bei Anlegung banküblicher Massstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit begründen, oder ist der Besteller mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug, sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen.

4.    Lieferung, Gefahrübergang

4.1    Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, ggf. erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

4.2    Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Massnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Zulieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

4.3    Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns wegen Verzögerung der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung durch uns zu vertreten ist.

4.4    Teillieferungen sind zulässig. Verzögert sich eine Teillieferung, so kann der Besteller hieraus keine Rechte wegen der übrigen Teilmenge geltend machen, es sei denn, die Teilerfüllung hat für ihn nachweislich kein Interesse.

4.5    Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk/Lager, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Mit der Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens, wenn die Ware das Werk/Lager verlässt, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir den Transport durchführen. Eine Transportversicherung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Rechnung des Bestellers.

4.6    Einwegverpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Besteller hat diese auf eigene Kosten zu entsorgen.

4.7    Nimmt der Besteller die Lieferung nicht ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig über die Lieferung zu verfügen sowie den Besteller später mit angemessener, verlängerter Frist erneut zu beliefern. Sollten sich unsere Preise in der Zwischenzeit erhöht haben, so ist der Besteller verpflichtet, den erhöhten Preis zu bezahlen.

5.    Selbstbelieferung
    Wir sind zur Aufschiebung und/oder Aufhebung unserer hiervon betroffenen Lieferverpflichtung berechtigt, wenn richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung seitens unseres Vorlieferanten ohne unser Verschulden ausbleibt.

6.    Sachmängelhaftung

6.1    Der Besteller hat nach der Lieferung die Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

6.2    Bis zur Klärung der Reklamation darf die beanstandete Ware nicht weiterverarbeitet werden, andernfalls der Besteller seiner Rechte verlustig geht. Uns ist Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel an Ort und Stelle zu überprüfen. Im Übrigen ist uns beanstandete Ware auf unseren Wunsch zu übersenden.

6.3    Dem Besteller überlassene Muster der Ware sind Orientierungs- oder Ausfallmuster. Ihre Überlassung berechtigt uns nach wie vor zur Lieferung nach handelsüblichen Toleranzen.

6.4    Bei Sachmängeln werden wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern, sofern der Sachmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäss Abschnitt 8 - die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Verbringung bestimmungsgemässem Gebrauch entspricht.

6.5    Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäss §§ 478, 479 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen darüber hinaus nur bis zur Höhe des Kaufpreises.

6.6    Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften oder ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiss sowie vom Besteller oder von Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist.

6.7    Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, beginnend ab Gefahrübergang.

6.8    Uns sind auf Verlangen und auf unsere Kosten die fehlerhaften Teile unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

7.    Eigentumsvorbehalt

7.1    Gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller bestehenden Ansprüche aus Geschäftsverbindungen zwischen dem Besteller und uns unser Eigentum (Vorbehaltsware). Für den Fall der Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers behalten wir uns den Rücktritt vor. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt unsererseits; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.

7.2    Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

7.3    Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

7.4    Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. In allen diesen Fällen können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7.5    Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller unsere Vorbehaltsware, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag) zu den anderen verarbeiteten, vermengten, vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Vorbehaltsware. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns das anteilige Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.6    Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die überschiessenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

7.7    Sofern und soweit die Registrierung und/oder die Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts ist, ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. Falls und soweit die massgebliche Rechtsordnung keine Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts zulässt, wird der Besteller uns bei Inanspruchnahme von Warenkredit angemessene andere Sicherheiten stellen.

8.    Sonstige Schadensersatzansprüche

8.1    Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

8.2    Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8.3    Soweit dem Besteller nach diesem Abschnitt 8 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist nach 6.7, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

8.4    Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.    Rechte Dritter

9.1    Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (Schutzrechte) durch von uns gelieferte, vertragsgemäss genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt:

9.1.1    Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, haben wir das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

9.1.2    Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmassnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

9.2    Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder soweit die Schutzrechtsverletzungen durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

9.3    In den Fällen der Ziffer 9.2 stellt uns der Besteller von Ansprüchen Dritter frei.

9.4    Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen; Ziffer 8 (Sonstige Schadensersatzansprüche) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.

9.5    Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen nach Abschnitt 6 entsprechend.

10.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1    Erfüllungsort für unsere Verpflichtungen und der Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist Freiburg im Breisgau.

10.2    Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.3    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschliesslich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechtes; das UN-Übereinkommen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Für die Auslegung von Lieferklauseln gelten die INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.

11.    Teilunwirksamkeit, Datenspeicherung

11.1    Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

11.2    Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Bestellabwicklung gegebenenfalls an Dritte weitergegeben. Alle personenbezogenen Daten werden gemäss den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes vertraulich behandelt.